Fahrradleasing kann Rente negativ beeinflussen

Immer mehr Unternehmen ermöglichen es ihren Mitarbeitenden, ein E-Bike oder ein anderes Fahrrad durch Gehaltsumwandlung zu leasen. Allerdings kann diese Entscheidung Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe haben, wie ein konkretes Beispiel verdeutlicht. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, warum das so ist und welche Alternativen es gibt, um spätere Renteneinbußen zu vermeiden.

Beim Leasing eines Fahrrads über Gehaltsumwandlung wird die Leasingrate entweder vollständig oder teilweise vom Bruttogehalt abgezogen. Diese Option ist mittlerweile weit verbreitet: Eine Umfrage von Statista aus dem Jahr 2024, in Auftrag gegeben von „Lease a Bike“, zeigt, dass 37 Prozent der Unternehmen in Deutschland diese Möglichkeit bieten. Weitere 27 Prozent planen, ein entsprechendes Angebot einzuführen. Hierbei handelt es sich überwiegend um E-Bikes, es können jedoch auch traditionelle Fahrräder geleast werden.

In einem möglichen Szenario wählt ein Arbeitnehmer ein Fahrrad im Fachhandel aus. Der Arbeitgeber tritt als Leasingnehmer auf, und es wird eine Gehaltsumwandlung vereinbart. Dies bedeutet, dass ein Teil des Gehalts, der der Höhe der Leasingrate entspricht, in einen Sachwert umgewandelt wird, abzüglich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird somit direkt vom Bruttogehalt abgezogen, bevor Steuern und Sozialabgaben berechnet werden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die private Nutzung des Fahrrads als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

Das Abziehen der Leasingrate vor Steuern und Sozialabgaben kann zwar zunächst finanzielle Vorteile bieten, hat jedoch auch Nachteile. Ein niedrigeres Bruttogehalt durch die Abzüge reduziert die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, was zu einer späteren Verringerung des Rentenanspruchs führt. Auch wenn viele Anbieter behaupten, dass die Ersparnis durch das Leasing mindestens die späteren Renteneinbußen ausgleicht, lässt sich dies nicht immer pauschal bestätigen. Zusätzlich wirken sich die reduzierten Beiträge auf Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld aus, da diese prozentual am Bruttoeinkommen bemessen werden.

Beispielsweise könnte ein kinderloser Arbeitnehmer mit Steuerklasse I und einem Bruttogehalt von 3.500 Euro sich für ein E-Bike-Leasing entscheiden, wobei sein Bruttogehalt durch die Gehaltsumwandlung um etwa 100 Euro sinkt. Dies würde die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung um etwa 9 Euro reduzieren. Bei einer Leasingdauer von 36 Monaten summiert sich dies auf 324 Euro, was laut Deutscher Rentenversicherung zu einer Reduzierung der späteren Rente um etwa drei Euro monatlich führen könnte.

Je höher die Leasingrate und je geringer der Arbeitgeberzuschuss, desto stärker wird das Bruttogehalt gesenkt und desto niedriger sind die Beiträge zur Rentenversicherung. Beispielsweise würde bei einer Leasingrate von 150 Euro die Rentenversicherungsbeiträge um etwa 14 Euro monatlich sinken – bei einer Laufzeit von 36 Monaten wären das über 500 Euro. Wer nach dieser Zeit erneut ein Fahrrad leaset, könnte zusätzliche Rentenkürzungen erfahren.

Eine Alternative besteht darin, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ein E-Bike oder ein klassisches Fahrrad auf eigene Kosten kauft oder least und dieses zusätzlich zum regulären Gehalt zur Verfügung stellt. Auf diese Weise bleibt das Bruttogehalt unverändert, was keine negativen Auswirkungen auf die gesetzliche Rente oder andere Sozialleistungen hat.

Ein weiterer Vorteil dieser Methode ist, dass der Arbeitnehmer in diesen Fällen den Fahrradnutzungsvorteil nicht versteuern muss, solange es sich um ein Fahrrad ohne Elektromotor oder ein E-Bike mit einem Motor von maximal 250 Watt handelt, der auf eine Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h begrenzt ist.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/ Veröffentlicht am 26.08.2024

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