E-Scooter über die Firma leasen – das muss man beachten

Zeitlich flexibel und umweltfreundlich zur Arbeitsstelle kommen, Steuern und Sozialabgaben sparen: Die Gründe, warum Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich immer häufiger für betriebliche genutzte E-Bikes und E-Scooter entscheiden, sind schnell genannt. Spaß macht das Gefährt obendrein, und die lästige Parkplatzsuche entfällt ebenfalls. Wer dann noch die steuerlichen Vorschriften kennt, ist wirklich fein heraus.

Mehr vom Gehalt – Firmenfahrzeug und Fahrtkostenzuschuss

Firmenfahrzeug oder Fahrtkostenzuschuss statt Gehaltserhöhung ist ein Modell, das bei vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern seit Langem beliebt sind. Bereits der Fahrtkostenzuschuss bringt Vorteile. Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an, die Lohnsteuer von 15 % wird vom Arbeitgeber getragen. Arbeitnehmer müssen aber diesen Lohnbestandteil in der Steuererklärung angeben. Voraussetzung ist zudem, dass regelmäßig Fahrtkosten entstehen, also überhaupt ein eigenes Auto vorhanden ist oder die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt werden.

Beim Firmenfahrzeug fließt der sogenannte geldwerte Vorteil in die Steuerberechnung mit ein. Hier gilt, dass 1 % vom Anschaffungspreis (Listenpreis) als steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln ist. Für diesen Betrag fällt auch Sozialversicherung an. Eine 1-%-Regelung gilt ebenso für E-Scooter. Sie zählen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge, da sie ausschließlich durch den Motor fortbewegt werden.

Die 0,03-%-Regelung, die dann beachtet werden muss, wenn Firmenfahrzeuge auch für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte genutzt werden dürfen, ist für beide Fahrzeugarten maßgeblich. Dieser Betrag wird auf jeden Kilometer erhoben, der für die einfache Fahrt zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte anfällt.

E-Scooter – umweltfreundliches Fahren wird belohnt

Der Gesetzgeber hat für E-Fahrzeuge eine Sonderregelung in steuerlicher Hinsicht erlassen, die 25-%-Regelung. Werden die Vorgaben erreicht, wird nur ein Viertel des Anschaffungspreises für die Berechnung der 1-%-Regelung herangezogen. Dieser Vorteil wird für Fahrzeuge gewährt, die ein reines E-Fahrzeug sind und somit keinen CO₂-Ausstoß verursachen, erstmals 2019 oder später zugelassen wurden und einen Kaufpreis unter 60.000 Euro hatten.

Dass E-Bikes und E-Scooter all diese Voraussetzungen erfüllen, liegt klar auf der Hand. Der 0,03-%-Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wird ebenfalls von nur 25 % des Anschaffungspreises bemessen.

Kommt der E-Scooter nur auf Teilstrecken zum Einsatz, etwa weil ein Teil des Arbeitsweges mit dem Zug zurückgelegt wird, entsteht der geldwerte Vorteil lediglich für die tatsächlich gefahrene Strecke. Fahrkarten der öffentlichen Verkehrsmittel gelten als Nachweis, dass auch andere Fahrtkosten entstanden sind. Wer also einen Arbeitsweg von 60 km hat, davon 50 km mit dem Bus und 10 km mit dem Scooter zurücklegt, muss sich nur für die 10 km den geldwerten Vorteil anrechnen lassen.

Steuern sparen – E-Scooter als Firmenfahrzeug

Ein dicker Pluspunkt für Arbeitnehmer besteht auch darin, dass E-Scooter günstig in der Anschaffung sind. Der geldwerte Vorteil wird also nicht aus rund 40.000 Euro berechnet wie bei einem E-Auto, sondern aus einem Anschaffungspreis von 1.000 bis 1500 Euro, die ein E-Scooter im Schnitt kostet.

Der monatliche geldwerte Vorteil ist deshalb minimal, grad mal 2,50 Euro plus der 0,03-%-Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte. Bei 10 km einfache Fahrt kämen ganze 30 Cent zusammen. Insgesamt beträgt in dieser Musterrechnung der geldwerte Vorteil 2,80 Euro pro Monat.

Dieser kleine Betrag muss zwar in der Steuererklärung angegeben werden. Da aber Stand Juli 2023 für Sachbezüge wie die Überlassung eines E-Scooters 50 Euro pro Jahr steuerfrei sind, werden dem Arbeitnehmer für den geldwerten Vorteil keine Steuern berechnet.

Die 1-%-Regelung wurde zudem deshalb geschaffen, um Firmenfahrzeuge auch einer privaten Nutzung zuführen zu können, ohne aufwendig ein Fahrtenbuch zu führen. Wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, darf also der E-Scooter privat gefahren werden. Eine schriftliche Regelung für die Überlassung dient beiden Seiten gleichermaßen.

Vorteil E-Bikes und E-Scooter – Sachbezüge statt Gehaltserhöhung

Es lohnt sich also für Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmer, E-Bikes oder E-Scooter als Firmenfahrzeuge anzuschaffen. Beide Seiten können Steuern sparen. Mehr Flexibilität auf dem Arbeitsweg, aber auch bei Geschäftsfahrten während der Arbeitszeit schenken Rad und Scooter obendrein. Beide sind preiswert bei der Anschaffung und im Unterhalt. Auf kürzeren Strecken ist er den meisten Verkehrsmitteln zeitmäßig überlegen und gut für die Umwelt, auch das sind Vorteile, der geschäftlich wie privat zählt.

Quellen:

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https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/e-scooter-1-geldwerter-vorteil-beim-e-scooter_idesk_PI42323_HI13890136.html
https://www.lexware.de/wissen/mitarbeiter-gehalt/geldwerter-vorteil/

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